Mietrechtliche Differenzierung der Grundsteuer in Krefeld: Verwaltungsgericht stellt Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz fest

Ein Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass Krefelds unterschiedliche Grundsteuersätze für Wohn- und Gewerbeimmobilien gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Die spezifischen Sätze wurden als rechtswidrig eingestuft und ein Steueranspruch von fast 3.000 Euro für 2025 aufgehoben. Die allgemeine Grundsteuersatzung bleibt jedoch bestehen.
Die jüngsten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts werfen ein Schlaglicht auf die Struktur der Grundsteuererhebung in Krefeld. Es kristallisiert sich eine deutliche rechtliche Problematik bezüglich der unterschiedlichen Besteuerungssätze für Wohn- und Gewerbeimmobilien heraus. Nach unserer Analyse verletzen die von der Stadt festgesetzten unterschiedlichen Sätze für Wohn- und nicht-wohnwirtschaftliche Grundstücke den fundamentalen Gleichheitsgrundsatz.
Konkret wurde die Satzung zur Festsetzung dieser Sätze für unwirksam erklärt. Besonders kritisch wurde die Behandlung von gemischt genutzten Immobilien, da die Gerichtsbarkeit beanstandete, dass diese Objekte durch die Anwendung des höheren Gewerbesatzes unangemessen belastet wurden. Die spezifischen Sätze von 506 % für Wohnzwecke und 995 % für nicht-wohnwirtschaftliche Zwecke wurden somit als rechtswidrig eingestuft.
In direkter Konsequenz wurde der Steueranspruch der Stadt Krefeld revidiert. Das Verwaltungsgericht hat einen Grundsteueranspruch von nahezu 3.000 Euro für das Jahr 2025 gegen die Stadt Krefeld aufgehoben. Es ist jedoch festzuhalten, dass zwar die gesamte Satzung zur Festsetzung der Sätze unwirksam erklärt wurde, die allgemeine Grundsteuersatzung demgegenüber weiterhin in Kraft bleibt.
Für die Akteure bedeutet dies eine Differenzierung der Rechtslage: Während die spezifische Satzung in Frage gestellt wurde, existiert weiterhin ein anzuwendender Ordnungsrahmen. Wir beobachten hier ein Muster, bei dem die detaillierte Regulierung temporär außer Kraft gesetzt wird, während die übergeordnete rechtliche Grundlage bestehen bleibt. Die Fragen nach einer zukünftigen, verfassungsrechtlich tragfähigen Struktur bleiben offen.