Saarland verzichtet auf spezielle Verteidigung bezüglich Geschwindigkeitsmessdaten nach Urteil des Bundesgerichtshofs

Das Saarland hat nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs seinen speziellen Anspruch bezüglich Geschwindigkeitsmessdaten aufgegeben. Der BGH entschied, dass fehlende Rohdaten keinen Verfahrensrechtsverstoß darstellen. Daraus müssen lokale Gerichte nun die Standardverfahren anderer Bundesländer anwenden.
Das Saarland hat seine einzigartige rechtliche Verteidigung bezüglich der Daten der Geschwindigkeitsmessung aufgegeben. Früher ermöglichte diese Verteidigung Fahrern, Bußgelder zu umgehen, indem sie das Fehlen der Rohmessdaten geltend machten. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Fehlen von Rohdaten nicht zu einer Verletzung prozessualer Rechte oder zu einem Ausschluss von Beweismitteln führt.
Diese Entwicklung konkretisiert die Tatsache, dass das Saarland seinen speziellen Anspruch bezüglich der Geschwindigkeitsmessdaten aufgegeben hat. Die frühere Praxis basierte maßgeblich auf der Argumentation, dass das Fehlen der Rohmessdaten eine Grundlage für die Nichtanerkennung des Beweismaterials darstellte. Das Urteil des Bundesgerichtshofs stellt diese Grundlage jedoch infrage, indem es klar festlegt, dass ein solcher Datenverlust nicht automatisch ein Verfahrensrecht verletzt oder die Beweisführung unmöglich macht.
Daraus folgt, dass sich das Saarland künftig an die Standardverfahren halten muss, welche in anderen Bundesländern angewandt werden. Die frühere, spezifische Jurisprudenz des Saarlandes verliert somit ihre Verbindlichkeit gegenüber den lokalen Gerichten. Wer künftig Einspruch erhebt, muss sich daher auf spezifische Fehlerhinweise stützen, analog zu dem, was in anderen Bundesländern der Fall ist.