Abteilungsleiter muss Zuständigkeit bei Mitbestimmungsfragen klären

Die Zuständigkeit für die Klärung der Gerichtsbarkeit bei Mitbestimmungsstreitigkeiten liegt ausschließlich beim Leiter der Abteilung des BGH und kann nicht delegiert werden. Das BVerwG erklärte zudem frühere Entscheidungen über den erweiterten Betriebsrats als rechtswidrig. Bei gemeinsamen Angelegenheiten ist zusätzlich die direkte Konsultation des erweiterten Betriebsrats durch den BGH-Präsidenten zwingend erforderlich.
Bezüglich der jüngsten rechtlichen Entwicklungen zu Mitbestimmungsfragen zeichnet sich ein klares, wenn auch restriktives Bild der Verantwortlichkeiten ab. Die Zuständigkeit für die Klärung der Gerichtsbarkeit bei Streitigkeiten über Mitbestimmung liegt eindeutig beim Leiter der Abteilung des Bundesgerichtshofes. Dieser Punkt ist zentral: Diese Entscheidung kann nicht an die jeweiligen Stellen delegiert werden.
Diese Erkenntnis wurde jüngst vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt. Das Gericht entschied, dass frühere Praktiken, die es verschiedenen Gremien gestattet hatten, über Entscheidungen des erweiterten Betriebsrats zu entscheiden, rechtswidrig waren. Diese Feststellung markiert einen signifikanten Wandel in der Ausübung solcher Zuständigkeiten.
Darüber hinaus betonen die Verfahren die Notwendigkeit einer direkten Einbindung. Konkret muss der Präsident des Bundesgerichtshofes (BGH) bei der Existenz gemeinsamer Angelegenheiten direkt die Zustimmung des erweiterten Betriebsrats einholen. Als „gemeinsame Angelegenheit“ qualifiziert sich ein Anliegen, das sowohl die Richter als auch das nicht-richterliche Personal betrifft. Zusammenfassend verbleibt die Überprüfung der Zuständigkeit allein in der Verantwortung des Abteilungsleiters.