Datenschutzkonferenz zu Regelungen des Personendatenverkehrs bei Asset Deals und Überwachung

Die Datenschutzkonferenz hat strenge Regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten bei Asset Deals festgelegt, wobei der Transfer vor Abschluss grundsätzlich untersagt ist. Zudem ist der Verkauf reiner Daten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen erlaubt. Arbeitgeber dürfen Mitarbeiterkommunikation nur bei konkretem Verdacht auf Straftaten überwachen.
Die Datenschutzkonferenz hat im September 2024 wichtige Regelungen bezüglich des Transfers personenbezogener Daten im Rahmen von Asset Deals sowie Einschränkungen bei der Mitarbeiterüberwachung erlassen. Diese Entscheidungen beleuchten die komplexen rechtlichen Anforderungen, die Unternehmen bei Geschäftsübernahmen und dem Umgang mit Mitarbeiterdaten beachten müssen.
Ein zentraler Punkt betrifft den Datentransfer vor Abschluss eines Asset Deals: Der Transfer personenbezogener Daten ist grundsätzlich nicht gestattet, bevor der eigentliche Asset Deal abgeschlossen ist. Darüber hinaus betonen die neuen Richtlinien, dass der Verkauf reiner Daten explizit die Einholung der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Personen vorschreibt, um die Rechte der Einzelpersonen zu stärken und Missbrauch zu verhindern.
Auch im Bereich des Arbeitnehmerschutzes gibt es klare Grenzen. Arbeitgeber dürfen grundsätzlich keine arbeitsbezogenen Nachrichten überwachen, wozu unter anderem E-Mails oder Kommunikation über Tools wie Teams zählen. Die Überwachung ist auf Fälle beschränkt, in denen ein konkreter Verdacht auf eine strafbare Handlung des Mitarbeiters besteht. Unternehmen müssen dabei die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes, interner Richtlinien sowie bestehender Betriebsvereinbarungen gewährleisten.
Diese Regelungen unterstreichen die erhöhte Sorgfaltspflicht der Unternehmen im Umgang mit sensiblen Daten während des gesamten Unternehmenslebenszyklus, insbesondere bei Strukturveränderungen wie Asset Deals.