Datenschutzkonferenz zu Regelungen des Personendatentransfers bei Asset-Deals und Überwachung

Die Datenschutzkonferenz hat Regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten bei Asset-Deals geschaffen, wobei der Transfer vor Deal-Abschluss grundsätzlich untersagt ist und reiner Datenverkauf eine explizite Einwilligung verlangt. Zudem wird die Überwachung am Arbeitsplatz stark eingeschränkt und nur bei konkretem Verdacht auf Straftaten erlaubt.
Die Datenschutzkonferenz hat im September 2024 wichtige Richtlinien bezüglich des Transfers personenbezogener Daten im Rahmen von Asset-Deals sowie Einschränkungen bei der Überwachung von Mitarbeitern erlassen. Diese neuen Regelungen beleuchten die komplexen rechtlichen Grauzonen, die bei Unternehmensübertragungen und im digitalen Arbeitsalltag immer wieder entstehen.
Ein zentrales Thema betrifft den Datentransfer: Der Transfer personenbezogener Daten ist grundsätzlich nicht gestattet, bevor ein Asset-Deal abgeschlossen ist. Darüber hinaus erfordert der Verkauf von reinen Daten – also dem Verkauf von Daten ohne verbundenes Leistungspaket – zwingend die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen, was die erhöhte Sensibilität des Umgangs mit individuellen Daten unterstreicht.
Auch die Überwachung am Arbeitsplatz wurde präzisiert. Arbeitgeber dürfen grundsätzlich keine arbeitsbezogenen Nachrichten überwachen, wozu beispielsweise E-Mails oder Kommunikation über Tools wie Teams zählen. Die Einhaltung der Vorschriften verlangt hierbei eine sorgfältige Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes, interner Richtlinien sowie bestehender Betriebsvereinbarungen. Eine Ausnahme bildet die Überwachung, die nur dann zulässig ist, wenn ein konkreter Verdacht auf eine strafbare Handlung seitens des Mitarbeiters besteht.
Diese Klarstellungen zielen darauf ab, sowohl den Datenschutz zu stärken als auch die rechtliche Sicherheit für Unternehmen zu erhöhen, die solche Transaktionen durchführen oder Mitarbeiter digital betreuen.