Datenschutzkonferenz setzt Richtlinien zum Personen-Datenübertrag bei Asset Deals und Überwachung von Mitarbeitern

Die Datenschutzkonferenz hat neue Leitlinien erlassen, die den Transfer personenbezogener Daten bei Asset Deals einschränken und bei reinen Datenverkäufen eine explizite Zustimmung verlangen. Zudem wird das Überwachungsrecht von Arbeitgebern begrenzt, wobei eine Überwachung nur bei konkretem Verdacht auf strafbare Handlungen des Mitarbeiters erlaubt ist.
Die Datenschutzkonferenz hat im September 2024 neue Leitlinien bezüglich der Übertragung personenbezogener Daten im Rahmen von Asset Deals sowie hinsichtlich der Einschränkungen bei der Überwachung von Mitarbeitern festgelegt. Ein zentraler Punkt dieser neuen Regelungen betrifft den Datenverkehr vor Abschluss eines solchen Geschäfts: Grundsätzlich ist die Übertragung personenbezogener Daten, bevor ein Asset Deal abgeschlossen ist, nicht gestattet. Darüber hinaus gilt bei reinen Datenverkäufen die Anforderung einer ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Personen.
Im Bereich des Arbeitnehmerschutzes wurden ebenfalls deutliche Einschränkungen verankert. Arbeitgeber dürfen betriebliche Kommunikation nicht pauschal überwachen, was beispielsweise E-Mails oder Nachrichten über Plattformen wie Teams betrifft. Die Überwachung von Mitarbeitern ist somit auf einen engen Kreis begrenzt; gemäß den neuen Vorgaben ist sie nur dann zulässig, wenn ein konkreter Verdacht auf eine strafbare Handlung seitens des Mitarbeiters besteht.
Diese Richtlinien dienen dazu, die Rechte der Einzelpersonen im Zuge großer Unternehmensübernahmen und im alltäglichen Arbeitsleben zu stärken und Transparenz zu schaffen. Dabei ist die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ein hohes Gut, wobei konkret die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes, interner Richtlinien sowie von Betriebsvereinbarungen gewährleistet werden muss.