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Beschlussfolgerungen des Datenschutzkongresses: Datenübertragung bei Asset Deals und Mitarbeiterüberwachung

Beschlussfolgerungen des Datenschutzkongresses: Datenübertragung bei Asset Deals und Mitarbeiterüberwachung

Der Datenschutzkongress legte im September 2024 Regeln fest: Die Datenübertragung bei Asset Deals ist vor Vertragsabschluss verboten, und reine Datenverkäufe brauchen explizite Einwilligung. Zudem ist die Mitarbeiterüberwachung auf konkrete Verdachtsfälle auf strafbare Handlungen begrenzt.

Der Datenschutzkongress hat im September 2024 wichtige Richtlinien bezüglich der Übertragung personenbezogener Daten im Rahmen von Asset Deals sowie Einschränkungen bei der Überwachung von Mitarbeitern erlassen. Diese neuen Regelungen beleuchten komplexe rechtliche Grauzonen, die Unternehmen bei Unternehmensnachfolgen und im Arbeitsalltag häufig betreffen.

Im Kontext von Asset Deals ist die Übertragung personenbezogener Daten vor Abschluss des Geschäfts generell nicht gestattet. Darüber hinaus erfordern reine Datenverkäufe zwingend die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen. Die Leitlinien klären auch die Grenzen des Arbeitgeberüberwachungsrechts: Arbeitgeber dürfen nicht pauschal arbeitsbezogene Nachrichten überwachen, wie beispielsweise E-Mails oder Nachrichten über Teams.

Um die Compliance sicherzustellen, muss die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes, der internen Richtlinien und der geltenden Betriebsvereinbarungen gewährleistet werden. Die Überwachung von Mitarbeitern ist nur dann zulässig, wenn ein konkreter Verdacht auf eine strafbare Handlung seitens des Mitarbeiters vorliegt. Diese Punkte unterstreichen die Notwendigkeit eines hohen Maßes an Sorgfalt und rechtlicher Prüfung bei allen Datenübertragungen und -überwachungen.

Quellen

Beschlussfolgerungen des Datenschutzkongresses: Datenübertragung bei Asset Deals und Mitarbeiterüberwachung — News Hub